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   LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98   

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LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98 (https://dejure.org/1998,10099)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26.08.1998 - L 3 U 780/98 (https://dejure.org/1998,10099)
LSG Hessen, Entscheidung vom 26. August 1998 - L 3 U 780/98 (https://dejure.org/1998,10099)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, § 7 Abs 1 SGB 4, § 84 AktG, § 723 Abs 1 RVO, § 725 Abs 1 RVO
    Unfallversicherung - Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Vorstandsmitglied - AG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Unfallversicherung - Versicherungspflicht - Beitragspflicht - Vorstandsmitglied - AG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 26.03.1992 - 11 RAr 15/91

    Erfüllung der Anwartschaftszeit bei der Gewährung von Arbeitslosengeld -

    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Die Auffassung des SG, daß die Vorstandsmitglieder einer AG ihre Tätigkeit aufgrund eines unabhängigen Dienstvertrags verrichten, für den die Regelungen des Arbeitsrechts im allgemeinen nicht gelten, und sie aufgrund dessen in allen Zweigen der Sozialversicherung einschließlich der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versicherungspflichtig sind, kann sich auf einschlägige Literatur (z.B. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, Bd. 3, Rdnr. 105 zu § 2; Lauterbach/Watermann, Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 5 II h (bb); Lauterbach, Unfallversicherung, SGB 7, 4. Aufl., Rdnr. 39 zu § 2; Kasseler Komm., Rdnr. 99 zu § 7 SGB 4 und Rdnr. 33 zu § 1 SGB 6; Schulin, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2, Unfallversicherungsrecht, Rdnr. 49 zu § 14; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 7. Aufl., S. 63 ff.; Hennig/Kühl/Heuer/Henke, Komm. zum AFG, Rdnr. 10 zu § 168; Gagel, Komm. zum AFG, Rdnr. 8 zu § 168 und Rdnr. 5 zu § 141 a) und auch auf höchstrichterliche Rechtsprechung stützen (BSG SozR 4100 § 168 Nrn. 10, 17; SozR 4100 § 141 a Nr. 8; Urteil des BSG vom 26. März 1992 -- 11 RAr 15/91 in Betriebsberater 1992, 442; s. auch HLSG, Urteil vom 9. Februar 1983 -- L-8/Kr -- 705/81).

    Dieses Ergebnis wurde zum Teil mit der Vorläuferbestimmung des § 1 Satz 4 SGB 6, nämlich § 3 Abs. 1 a AVG i.d.F. des Gesetzes vom 28. Juli 1969 begründet, der bestimmte, daß die nach § 84 AktG ordnungsgemäß bestellten Vorstandsmitglieder einer AG nicht zu den Angestellten im Sinne des § 3 Abs. 1 AVG gehören (s. zur Entstehungsgeschichte BSG SozR § 3 AVG Nrn. 23, 24; BSG vom 26. März 1992, a.a.O.).

    Sogar für neben der Vorstandstätigkeit zusätzlich ausgeübte Beschäftigungen, die für sich allein betrachtet Versicherungs- und Beitragspflicht begründen würden, wurde Versicherungs- und Beitragspflicht mit der Begründung verneint, daß Vorstandsmitglieder von AGen nach der Entstehungsgeschichte, dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 a AVG sowie mit Rücksicht auf die gleichzeitig eingeführte Regelung des § 2 Abs. 1 a AVG, wonach die nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 a AVG nicht versicherungspflichtigen Personen auch in anderen gesetzlichen Rentenversicherungen nicht der Versicherungspflicht unterliegen, nicht entsprechend dem Regel-/Ausnahmeverhältnis von Versicherungspflicht einerseits und Versicherungsfreiheit bzw. -befreiung andererseits innerhalb der Sozialversicherung, sondern wegen ihrer herausragenden und starken wirtschaftlichen Stellung von vornherein schlechthin -- also auch für zusätzliche abhängige Beschäftigungen -- außerhalb der Sozialversicherung stünden, allerdings mit dem Recht, die Versicherungspflicht als Selbständige (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG) zu beantragen (s. dazu BSG SozR § 3 AVG Nr. 24; SozR 4100 § 168 Nr. 10; BSG vom 26. März 1992, a.a.O.; Kasseler Komm., Rdnrn. 33 und 34 zu § 1 SGB 6).

    § 1 Satz 4 SGB 6 wird gegenüber § 3 Abs. 1 a AVG als inhaltsgleiche Regelung begriffen (BSG vom 26. März 1992, a.a.O.; Kasseler Komm., Rdnr. 34 zu § 1 SGB 6) und hat demzufolge für Vorstandsmitglieder einer AG weiterhin nicht die Funktion einer Befreiung kraft Gesetzes von einer an sich bestehenden Versicherungspflicht als -- leitende -- Angestellte nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 6 (s. auch § 5 SGB 6).

    Durch die in Anlehnung daran geschaffene Vorschrift des § 168 Abs. 6 AFG und die Nachfolgebestimmung des § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB 3 ist für die Arbeitslosenversicherung letztlich nur abweichend bestimmt worden, daß Vorstandsmitglieder einer AG in diesem Bereich seit 1. Januar 1993 nicht -- mehr --, wie noch im Urteil des BSG vom 26. März 1992, a.a.O., entschieden wurde, allgemein und generell, d.h. auch bezüglich aller neben der Vorstandstätigkeit ausgeübten anderweitigen Beschäftigungen nicht "beitragspflichtig" bzw. "versicherungsfrei" sind, sondern nur in -- zusätzlichen -- Beschäftigungen für die AG bzw. den Konzern, dem die AG angehört.

  • BSG, 18.05.1983 - 12 RK 41/81
    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Wesentlich ist, welcher Art die Begrenzungen der Handlungsfreiheit sind, ob sie bereits im voraus im Vertrag selbst niedergelegt und abschließend definiert sind, sich nur aus generell abstrakten Normen oder Regeln/Leitlinien ergeben, dessen Beachtung zur Erreichung des mit der Tätigkeit verbundenen Ziels notwendig sind, oder ob sie auf konkretisierenden Einzelanordnungen des Dienstberechtigten während der Tätigkeit beruhen bzw. dieser aufgrund vertraglicher Abmachung das Recht sowie tatsächlich die Möglichkeit hat, durch Einzelanweisungen die gesamte Durchführung der betroffenen Tätigkeit -- nicht nur ihre Ziele, sondern auch die Art und Weise ihrer Erreichung -- zu bestimmen (BSG, Urteil vom 28. Mai 1982 -- 12 RK 41/81; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45).
  • BSG, 27.03.1980 - 12 RK 26/79

    Lehrbeauftragter - Fachhochschule - Freier Mitarbeiter - Abhaltung von

    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Wesentlich ist, welcher Art die Begrenzungen der Handlungsfreiheit sind, ob sie bereits im voraus im Vertrag selbst niedergelegt und abschließend definiert sind, sich nur aus generell abstrakten Normen oder Regeln/Leitlinien ergeben, dessen Beachtung zur Erreichung des mit der Tätigkeit verbundenen Ziels notwendig sind, oder ob sie auf konkretisierenden Einzelanordnungen des Dienstberechtigten während der Tätigkeit beruhen bzw. dieser aufgrund vertraglicher Abmachung das Recht sowie tatsächlich die Möglichkeit hat, durch Einzelanweisungen die gesamte Durchführung der betroffenen Tätigkeit -- nicht nur ihre Ziele, sondern auch die Art und Weise ihrer Erreichung -- zu bestimmen (BSG, Urteil vom 28. Mai 1982 -- 12 RK 41/81; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 45).
  • BGH, 16.12.1953 - II ZR 41/53

    Hilfsrichter beim Oberlandesgericht

    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Dabei wurde darauf hingewiesen, daß diese Regelung davon ausgehe, daß die Vorstandsmitglieder einer AG einen wirtschaftlichen Status hätten, der es erlaube, sie vom Schutz der Sozialversicherung auszunehmen, dies mit der Auffassung korrespondiere, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts seien (BGHZ 10, 187; 12, 1; 36, 142) und § 3 Abs. 1 a AVG somit einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringe, der auch für die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die Unfallversicherung trotz fehlender Verweisung auf § 3 Abs. 1 a AVG bei der Umschreibung des versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Personenkreises verbindlich sei (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 10; s. auch BSG SozR 2400 § 3 AVG Nr. 4 und SozR 3-2940 § 3 Nr. 1).
  • BGH, 07.12.1961 - II ZR 117/60

    Verjährung der Ansprüche von von Vorständen einer AG

    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Dabei wurde darauf hingewiesen, daß diese Regelung davon ausgehe, daß die Vorstandsmitglieder einer AG einen wirtschaftlichen Status hätten, der es erlaube, sie vom Schutz der Sozialversicherung auszunehmen, dies mit der Auffassung korrespondiere, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts seien (BGHZ 10, 187; 12, 1; 36, 142) und § 3 Abs. 1 a AVG somit einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringe, der auch für die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die Unfallversicherung trotz fehlender Verweisung auf § 3 Abs. 1 a AVG bei der Umschreibung des versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Personenkreises verbindlich sei (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 10; s. auch BSG SozR 2400 § 3 AVG Nr. 4 und SozR 3-2940 § 3 Nr. 1).
  • BGH, 11.07.1953 - II ZR 126/52

    Vorstand einer AG. Unmöglichkeit

    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Dabei wurde darauf hingewiesen, daß diese Regelung davon ausgehe, daß die Vorstandsmitglieder einer AG einen wirtschaftlichen Status hätten, der es erlaube, sie vom Schutz der Sozialversicherung auszunehmen, dies mit der Auffassung korrespondiere, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts seien (BGHZ 10, 187; 12, 1; 36, 142) und § 3 Abs. 1 a AVG somit einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringe, der auch für die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die Unfallversicherung trotz fehlender Verweisung auf § 3 Abs. 1 a AVG bei der Umschreibung des versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Personenkreises verbindlich sei (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 10; s. auch BSG SozR 2400 § 3 AVG Nr. 4 und SozR 3-2940 § 3 Nr. 1).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 47/87

    Vorstandsmitglieder - Eingetragene Genossenschaft - Versicherungspflicht

    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Dabei wurde darauf hingewiesen, daß diese Regelung davon ausgehe, daß die Vorstandsmitglieder einer AG einen wirtschaftlichen Status hätten, der es erlaube, sie vom Schutz der Sozialversicherung auszunehmen, dies mit der Auffassung korrespondiere, daß Vorstandsmitglieder einer AG nicht Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts seien (BGHZ 10, 187; 12, 1; 36, 142) und § 3 Abs. 1 a AVG somit einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringe, der auch für die Arbeitslosenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung und die Unfallversicherung trotz fehlender Verweisung auf § 3 Abs. 1 a AVG bei der Umschreibung des versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Personenkreises verbindlich sei (BSG SozR 4100 § 168 Nr. 10; s. auch BSG SozR 2400 § 3 AVG Nr. 4 und SozR 3-2940 § 3 Nr. 1).
  • BSG, 13.12.1960 - 3 RK 2/56
    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Auch ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht schon dann abhängig beschäftigt, wenn er bei seinen Sachentscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung bestimmten Beschränkungen unterliegt, z.B. für bestimmte wichtigere Geschäfte/Maßnahmen die Genehmigung anderer Organe einholen muß, ohne zugleich in bezug auf die Ausführung seiner Arbeit einem Direktionsrecht unterworfen zu sein (BSGE 13, 196).
  • BSG, 31.05.1989 - 4 RA 22/88

    Anspruch von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft auf vorzeitiges

    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Allerdings hat das BSG im Urteil vom 31. Mai 1989 -- 4 RA 22/88 (SozR 2200 § 1248 Nr. 48) und evtl. schon früher (BSG SozR § 3 AVG Nr. 24) die Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern einer AG entgegen der o.a. Rechtsprechung und Literatur im Sinne der Auffassung der Beklagten beurteilt.
  • BSG, 15.12.1981 - 2 RU 27/80
    Auszug aus LSG Hessen, 26.08.1998 - L 3 U 780/98
    Vielmehr übersieht die Beklagte offenbar nur, daß es in einem Unternehmen nicht nur stets auf der einen Seite den Unternehmer und auf der anderen Seite entweder nur abhängig Beschäftigte oder arbeitnehmerähnlich tätige Personen gibt, sondern daß eine Mitarbeit immer auch aufgrund eines unabhängigen Dienstvertrages vorgenommen werden kann (u.a. BSG, Urteil vom 15. Dezember 1981 -- 2 RU 27/80; Brackmann, a.a.O., Rdnrn. 51 -- 53 zu § 2 SGB 7).
  • BSG, 11.04.1984 - 12 RK 45/83

    Beitragsfreies Vorstandsmitglied - Aktiengesellschaft - Beitragspflicht -

  • ArbG Düsseldorf, 23.07.2012 - 14 Ca 7125/10

    Befristung eines freien bzw. arbeitnehmerähnlichen Dienstverhältnisses ohne

    Wesentlich ist, welcher Art die Begrenzungen der Handlungsfreiheit sind, d.h. ob sie bereits im Voraus im Vertrag selbst niedergelegt und abschließend definiert sind, sich nur aus generell abstrakten Normen oder Regeln/Leitlinien ergeben, deren Beachtung zur Erreichung des mit der Tätigkeit verbundenen Ziels notwendig sind, oder ob sie auf konkretisierenden Einzelanordnungen des Dienstberechtigten während der Tätigkeit beruhen bzw. dieser aufgrund vertraglicher Abmachung das Recht sowie tatsächlich die Möglichkeit hat, durch Einzelanweisungen die gesamte Durchführung der betroffenen Tätigkeit - nicht nur ihre Ziele, sondern auch die Art und Weise ihrer Erreichung - zu bestimmen (Hess. LSG v. 26.08.1998, L 3 U 780/98, juris, Rn. 19 unter Bezugnahme auf BSG v. 28.05.1982, 12 RK 41/81).

    So ist insbesondere der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht schon dann abhängig beschäftigt, wenn er bei seinen Sachentscheidungen im Rahmen der Geschäftsführung bestimmten Beschränkungen unterliegt, z.B. für bestimmte wichtigere Geschäfte/Maßnahmen die Genehmigung anderer Organe einholen muss, ohne zugleich in Bezug auf die Ausführung seiner Arbeit einem Direktionsrecht unterworfen zu sein (Hess. LSG v. 26.08.1998, a.a.O. unter Bezugnahme auf BSG v. 13.12.1960, 3 RK 2/56, BSGE 13, 196); solche Beschränkungen der Befugnisse eines Geschäftsführers entsprechend § 37 Abs. 1 GmbHG unterfallen dem allgemeinen unternehmerischen Weisungsrecht des Dienstberechtigten und sagen i.d.R. nichts über die für einen Arbeitnehmer charakteristische Weisungsbindung aus (BAG v. 26.05.1999, a.a.O., Rn. 21).

  • LSG Hamburg, 01.07.1998 - III UBf 56/97

    Zur UV-Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer AG

    HVBG HVBG-Info 32/1998 vom 20.11.1998, S. 3001 - 3012, DOK 318:543.1/017-LSG Zur UV-Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer AG - Urteile des LSG Hamburg vom 01.07.1998 - III UBf 56/97 - und des Hessischen LSG vom 26.08.1998 - L 3 U 780/98 Zur Versicherungspflicht von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Gesetzlichen Unfallversicherung; hier: Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 01.07.1998 - III UBf 56/97 (rechtskräftig) und des Hessischen LSG vom 26.08.1998 - L 3 U 780/98 - (Vom Ausgang des Revisionsverfahrens - B 2 U 38/98 R - wird berichtet.) In Bestätigung der Vorinstanz hat das LSG Hamburg mit Urteil vom 01.07.1998 - III UBf 56/97 - entschieden, daß ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) wegen seines beherrschenden Einflusses in der Aktiengesellschaft stand.

    Hingegen hat das Hessische LSG mit Urteil vom 26.08.1998 - L 3 U 780/98 - die Unfallversicherungspflicht und damit auch die Beitragspflicht für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften generell verneint.

  • VG Aachen, 26.05.2008 - 5 K 540/07
    vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999, a.a.O.; Hess. LSG, Urteil vom 26. August 1998 - L 3 U 780/98 -, juris; Hauck, Kommentar zum SGB IV, § 15 Rn. 9.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.04.2012 - L 4 KR 359/10
    Mit seinem am 7. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einer Entscheidung vom 26. August 1998 (Az.: L 3 U 780/98) in einem vergleichbaren Fall bei einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft die Sozialversicherungsfreiheit angenommen habe.
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